BETRIEBE
Dem Fonds sind – unabhängig von ihrer Rechtsform – Betriebe und Betriebsteile unterstellt, die Leistungen erbringen in der Betreuung, Förderung, Unterstützung und/oder Animation von:
- ... Kindern im Vorschulalter in Krippen, Kinderhäusern, Kindertagesstätten, Tagesheimen oder Tagesstätten, wenn sie über mindestens zehn Plätze verfügen und mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind (vgl. Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2)
- ... Kindern im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit in Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung wie Kinder-, Schüler- oder Tageshorte, Tagesstrukturen oder Mittagstische wenn sie über mindestens zehn Plätze verfügen, pro Woche an mindestens vier Tagen und pro Jahr an mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind sowie Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine Stunde und/oder am Mittag mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive Verpflegung) und/oder am Nachmittag mindestens zwei Stunden umfassen. (vgl. Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3)
- ... Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit besonderen Bedürfnissen im Rahmen (teil)stationärer Angebote in Erziehungs- und Wohnheimen sowie Schulheimen bzw. Internaten, wenn sie gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern diese vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 22. Altersjahr. (vgl. Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2008) Art. 2 Abs. 1 A)
Ferner müssen sie gemäss Verordnung über die Leistungen für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 2007 (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 2, 3 und 4 sowie Art. 5) vom Bundesamt für Justiz als beitragsberechtigte Erziehungseinrichtung anerkannt sein.
- ... Menschen mit Behinderung bei der Arbeit, Ausbildung, Eingliederung und Umschulung in Werkstätten, wenn sie gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) (Einheiten von) Werkstätten sind, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (vgl. Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2008) Art. 2 Abs. 1 B a)
- ... Menschen mit Behinderung in (Einheiten von) Wohnheimen für invalide Personen oder anderen kollektiven Wohnformen sowie in (Einheiten von) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können (vgl. Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2008) Art. 2 Abs. 1 B b und c)
- ... Menschen im Alter im Rahmen teil(stationärer) Institutionen wie Alters- und Pflegeheime, Altersresidenzen, Tages- und Nachtstrukturen wenn sie Leistungen erbringen gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Dazu gehören Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst a bis c) wie Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 Bst. a ), Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) sowie Massnahmen der Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c).
Vgl. dazu auch Art. 5 des Fondsreglements